Durchführung einer Studie über die Auswirkungen und ggf. notwendigen Anpassungen des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
Zum Hintergrund der Studie
Zum 1. April 2021 ist das Adoptionshilfe-Gesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden Vorschriften zur Adoptionsvermittlung und -begleitung auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der internationalen Adoptions- und Familienforschung reformiert. Ziel war es, diese Vorschriften an internationale Schutzstandards bei Auslandsadoptionen sowie an die gelebte Adoptionsvermittlungspraxis und die Bedürfnisse der Familien anzupassen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben die
Das Adoptionshilfe-Gesetz bestimmt inhaltliche Änderungen am Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), am Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und am Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) sowie redaktionelle Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen. Es verfolgt vier Ziele:
- Die Sicherstellung des Kindswohls bei Auslandsadoptionen insbesondere mittels des Verbots unbegleiteter Auslandsadoptionen (§§ 2a, 2b AdVermiG, § 4 AdWirkG) und deren Anerkennung nur im Ausnahmefall, wenn es für das Kindeswohl erforderlich ist (§ 4 Abs. 1 AdWirkG, § 108 Abs. 1, Abs. 2 FamFG), der Pflicht zur Einleitung eines Anerkennungsverfahrens für Auslandsadoptionen, die nicht nach Art. 23 des Haager Adoptionsübereinkommens von 1993 anerkannt werden (§ 1 Abs. 2 AdWirkG), sowie verschiedener Verfahrensänderungen hierzu,
- die bessere Unterstützung der Beteiligten durch Beratung mittels eines Rechtsanspruchs auf Begleitung auch nach der Adoption (§ 9 Abs. 2 AdVermiG) und eine verpflichtende Beratung bei der Stiefkindadoption (§ 9a AdVermiG, § 196a FamFG),
- die Förderung offenerer Adoptionen mittels Aufgaben für die Adoptionsvermittlungsstellen, hierauf hinzuwirken (§ 8a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr.5 und Abs. 2, S. 3 Nr.4 und § 9c Abs. 3 AdVermiG) sowie mittels Informationsrechten der Herkunftseltern auf freiwillig zur Verfügung gestellte Informationen (§ 8b AdVermiG) sowie
- die Stärkung der Strukturen der Adoptionsvermittlung mittels klar gefasster Aufgabenkataloge, unter anderem auch Kooperationsgeboten mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen sowie Hinweispflichten auf Unterstützungsangebote (§ 9 und § 2 Abs. 5 AdVermiG).
Über die Studie
Zentrale Fragen der Evaluation sind, inwieweit erreicht wird,
a) unbegleitete Auslandsadoptionen einzudämmen,
b) mit der Einhaltung der neu eingefügten Schutzstandards bei Auslandsadoptionen die Kindeswohldienlichkeit sicherzustellen,
c) den Kontakt und Informationsaustausch zwischen Herkunftseltern und Adoptivfamilie zum Wohl des Kindes zu fördern und
d) bei Stiefkindadoptionen zur Vermeidung der Adoption aus sachfremden Motiven besser zu beraten.
Darüber hinaus soll untersucht werden, inwieweit die neuen Regelungen den Beteiligten praktikabel erscheinen, akzeptiert sind und umgesetzt werden. Aus der Gesamtschau der Ergebnisse ist schließlich herauszuarbeiten, ob es einer Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen bedarf.
Die Evaluation hat eine Laufzeit von Ende 2022 bis Mitte 2026. Im Rahmen der Evaluation werden amtliche Daten und vorhandene Literatur ausgewertet. Die empirische Sozialforschung kombiniert qualitative Interviews und schriftliche Befragungen. Dabei sollen die Perspektiven der unterschiedlichen beteiligten Akteure einbezogen werden: Adoptivfamilien, Herkunftseltern sowie Bewerberinnen und Bewerber um ein Adoptivkind, Adoptionsvermittlungsstellen (zentrale Adoptionsstellen der Länder und des Bundes, Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und in freier Trägerschaft, anerkannte Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft), Richterinnen und Richter der Familiengerichte, Verfahrensbeistände sowie fachliche Expertinnen und Experten. Die schriftliche Befragung im Jahr 2023 wird im Jahr 2025 wiederholt, um mögliche Entwicklungen zu untersuchen. Dabei werden einzelne Adoptivfamilien, Herkunftseltern sowie Bewerberinnen und Bewerber jeweils nur einmal angeschrieben bzw. befragt.
Für die Evaluation wird der Datenschutz streng beachtet. Der Bericht wird keine Darstellung von Adoptionen enthalten, die einzelnen Personen zugeordnet werden könnten. Verantwortlich für den Datenschutz sind auf der Grundlage einer Datenschutzvereinbarung in ihren jeweiligen Auftragsbereichen das BMFSFJ und das BMJ. Die für Interviews erforderlichen Kontaktdaten von Adoptivfamilien, Herkunftseltern sowie Bewerberinnen und Bewerber erhält die
Für Fragen zu dieser Evaluation steht der Projektleiter der