Ergebnisse der Evaluierung der Beratungsangebotspflicht beim Dispositions- und Überziehungskredit veröffentlicht

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Seit März 2016 gilt für Banken und Kreditinstitute eine Beratungsangebotspflicht gegenüber Kundinnen und Kunden, die einen Dispositions- oder Überziehungskredit dauerhaft und erheblich in Anspruch nehmen. Ziel der Regelungen in §§ 504a, 505 Absatz 2 Satz 2 BGB ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern vor übermäßigen Belastungen zu schützen.

Zur Überprüfung der Umsetzung und der Zielerreichung der gesetzlichen Regelungen hat die InterVal GmbH von April 2020 bis März 2021 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eine Evaluierung durchgeführt. Der Abschlussbericht wurde inzwischen vom BMJV veröffentlicht.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Umsetzung der Beratungsangebotspflicht durch die Banken und Kreditinstitute mehrheitlich gemäß den gesetzlichen Regelungen erfolgt. Zudem kann die Wirksamkeit der Regelungen, insbesondere für bestimmte Bevölkerungsgruppen, bestätigt werden. Darüber hinaus enthält der Bericht Empfehlungen zur Optimierung bzw. Ergänzung des Instruments, um Verbraucherinnen und Verbraucher mit schwerwiegenderen finanziellen Problemen noch besser zu schützen.

Ansprechpersonen sind Dr. Stefan Ekert und Lisa Poel.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Publikation

  • Ekert, St. / Knops, K.-O. / Poel, L. (2021). Evaluierung der Regelungen zur Beratungsangebotspflicht beim Dispositions- und Überziehungskredit in §§ 504a, 505 Absatz 2 Satz 2 BGB. Abschlussbericht. Berlin.

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